Der Beschwerdeführer habe bereits in einem weniger einschneidenden Setting – während der fürsorgerischen Unterbringung in der PDAG – nach lediglich einem Tag einen erfolgreichen Fluchtversuch unternommen. Aufgrund dessen sowie in Anbetracht seiner unüberlegten Handlungsweise und seiner starken Impulsivität sei nach wie vor davon auszugehen, dass er sich der drohenden -7-