Es lägen für ihn auch keine unüberwindbaren sprachliche Hindernisse vor, die es ihm verunmöglichen würden, dort Fuss zu fassen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht von der Hand zu weisen, dass erneut ein Umzug in die Niederlande in Betracht gezogen werde, um sich dem vorliegenden Strafverfahren zu entziehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zukunftspläne seien lediglich als vage Handlungsabsichten zu qualifizieren.