Der Beschwerdeführer habe damit prägende Jahre (ca. 13- bis 16-jährig) in den Niederlanden verbracht und mit der dort lebenden Tante nach wie vor einen engen Bezug zu den Niederlanden. Wie bereits das Obergericht in seinem Entscheid ausgeführt habe, drohe dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr sowie eine obligatorische Landesverweisung. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner schulischen Ausbildung in den Niederlanden bestens mit Land und Kultur vertraut. Es lägen für ihn auch keine unüberwindbaren sprachliche Hindernisse vor, die es ihm verunmöglichen würden, dort Fuss zu fassen.