4. 4.1. 4.1.1. Nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts liegt beim Beschwerdeführer weiterhin Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor. Zur Begründung führte es in der angefochtenen Verfügung (E. 5.3) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe von 2018 bis 2021 in den Niederlanden gelebt und dort die Oberstufe abgeschlossen. Die Verteidigung habe diese Jahre als "temporäre Auszeit" nach einem schweren familiären Schicksalsschlag bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe damit prägende Jahre (ca. 13- bis 16-jährig) in den Niederlanden verbracht und mit der dort lebenden Tante nach wie vor einen engen Bezug zu den Niederlanden.