Das Vorliegen des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Beschwerde S. 4) und in den Akten finden sich keine Hinweise, die auf das Gegenteil schliessen lassen müssten. Es kann somit auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in E. 1.3 der Haftanordnung vom 9. Mai 2024 (Akten HA.2024.211), in E. 3 der Verfügung betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 5. August 2024 (Akten HA.2024.366), in der angefochte- -6- nen Verfügung (E. 3) sowie in E. 4 des Entscheids SBK.2024.237 der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 29. August 2024 verwiesen werden.