2. 2.1. Reicht die beschuldigte Person, die vorzeitig die Strafe angetreten hat, ein Haftentlassungsgesuch ein, ist ein weiterer Freiheitsentzug nur gerechtfertigt, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der StPO die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind (BGE 143 IV 160 E. 2.3). -5-