Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim vorzeitigen Strafvollzug um eine Variante der strafprozessualen Haft handelt (BGE 143 IV 160 E. 2.1). Die beschuldigte Person kann sich deshalb immer noch auf die einschlägigen Verfahrensgarantien für die Untersuchungshaft berufen. Insbesondere kann sie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK auch nach dem vorzeitigen Strafantritt jederzeit ein Gesuch um Entlassung stellen (BGE 139 IV 191 E. 4.1; MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 236 StPO; ADRIAN BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.