Gemäss Art. 220 Abs. 1 StPO endet die Untersuchungshaft mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion. Beim vorzeitigen Strafvollzug nach Art. 236 StPO handelt es sich somit nicht mehr um Untersuchungshaft. Er stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Mit dem vorzeitigen Antritt der Strafe ändern sich jedoch allein die Vollzugsmodalitäten, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung gelangt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim vorzeitigen Strafvollzug um eine Variante der strafprozessualen Haft handelt (BGE 143 IV 160 E. 2.1).