1.2. Der Beschwerdeführer wurde per 7. Mai 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Seit dem 27. September 2024 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht sein Gesuch um Entlassung aus der strafprozessualen Haft ab.