2. Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2025 sei gutzuheissen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. 4. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar 2025 auf eine Stellungnahme und hielt an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.