2. Eventualiter seien anstelle von Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. 3. Subeventualiter sei der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen." 2.7. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2025 ab. 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 19. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 10. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.