Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.41 (HA.2025.68) Art. 72 Entscheid vom 7. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Mauro Gisi, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 10. Februar 2025 betreffend Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug im Strafverfahren gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen des Verdachts des mehrfachen qualifizierten Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und der Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 2. 2.1. A._____ wurde am 7. Mai 2024 vorläufig festgenommen und am 9. Mai 2024 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilen bis am 7. August 2024 in Untersuchungshaft versetzt. 2.2. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. Juli 2024 ver- längerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 5. August 2024 die Untersuchungshaft bis am 7. November 2024. Die dagegen am 9. August 2024 erhobene Beschwerde von A._____ wurde mit Entscheid SBK.2024.237 der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2024 abge- wiesen. 2.3. Mit Verfügung vom 27. September 2024 bewilligte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach A._____ mit sofortiger Wirkung den vorzeitigen Strafvoll- zug. 2.4. Am 30. Januar 2025 stellte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach das Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. der strafprozessualen Haft, evtl. unter Anordnung geeigneter Ersatzmass- nahmen wie Schriftensperre, Meldepflicht und/oder Tragen einer elektroni- schen Fussfessel. 2.5. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach leitete das Haftentlassungsgesuch am 3. Februar 2025 an das Zwangsmassnahmengericht weiter und bean- tragte dessen Abweisung und die Belassung von A._____ im vorzeitigen Strafvollzug, evtl. die Rückversetzung von A._____ für die vorläufige Dauer von vier Monaten, d.h. bis am 3. Juni 2025, in Untersuchungshaft. 2.6. A._____ beantragte mit Stellungnahme vom 6. Februar 2025: -3- " 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft und auf freien Fuss zu setzen. 2. Eventualiter seien anstelle von Untersuchungshaft geeignete Ersatzmass- nahmen anzuordnen. 3. Subeventualiter sei der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug zu belas- sen." 2.7. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch mit Ver- fügung vom 10. Februar 2025 ab. 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 19. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 10. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2025 sei gutzuheissen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. 4. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar 2025 auf eine Stellungnahme und hielt an den Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung fest. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 3. März 2025 zur Beschwer- deantwort Stellung. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). 1.2. Der Beschwerdeführer wurde per 7. Mai 2024 in Untersuchungshaft ver- setzt. Seit dem 27. September 2024 befindet er sich im vorzeitigen Straf- vollzug. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 wies das Zwangsmassnah- mengericht sein Gesuch um Entlassung aus der strafprozessualen Haft ab. Gemäss Art. 220 Abs. 1 StPO endet die Untersuchungshaft mit dem vor- zeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion. Beim vorzeitigen Strafvollzug nach Art. 236 StPO handelt es sich somit nicht mehr um Un- tersuchungshaft. Er stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangs- massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Mit dem vorzeitigen Antritt der Strafe ändern sich jedoch allein die Voll- zugsmodalitäten, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung gelangt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim vorzeitigen Straf- vollzug um eine Variante der strafprozessualen Haft handelt (BGE 143 IV 160 E. 2.1). Die beschuldigte Person kann sich deshalb immer noch auf die einschlägigen Verfahrensgarantien für die Untersuchungshaft berufen. Ins- besondere kann sie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK auch nach dem vorzeitigen Strafantritt jederzeit ein Gesuch um Entlassung stel- len (BGE 139 IV 191 E. 4.1; MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 236 StPO; ADRIAN BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 236 StPO). Die Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO gelten deshalb analog auch für die Entlassung der beschuldigten Person aus dem vorzeitigen Strafvollzug, nachdem die StPO dafür kein eigenes Verfahren vorsieht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Reicht die beschuldigte Person, die vorzeitig die Strafe angetreten hat, ein Haftentlassungsgesuch ein, ist ein weiterer Freiheitsentzug nur gerechtfer- tigt, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der StPO die Voraus- setzungen für die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ge- geben sind (BGE 143 IV 160 E. 2.3). -5- 2.2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann an- geordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person ei- nes Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausserdem zulässig, wenn die be- schuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität ei- ner Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleicharti- ges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausfüh- rungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. Das Zwangsmassnahmengericht hat im angefochtenen Entscheid vom 10. Februar 2025 den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) weiter- hin bejaht (E. 4). Das Vorliegen des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Beschwerde S. 4) und in den Akten finden sich keine Hinweise, die auf das Gegenteil schliessen lassen müssten. Es kann somit auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangs- massnahmengerichts in E. 1.3 der Haftanordnung vom 9. Mai 2024 (Akten HA.2024.211), in E. 3 der Verfügung betreffend Verlängerung der Untersu- chungshaft vom 5. August 2024 (Akten HA.2024.366), in der angefochte- -6- nen Verfügung (E. 3) sowie in E. 4 des Entscheids SBK.2024.237 der Be- schwerdekammer in Strafsachen vom 29. August 2024 verwiesen werden. 4. 4.1. 4.1.1. Nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts liegt beim Beschwer- deführer weiterhin Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor. Zur Begründung führte es in der angefochtenen Verfügung (E. 5.3) im Wesent- lichen aus, der Beschwerdeführer habe von 2018 bis 2021 in den Nieder- landen gelebt und dort die Oberstufe abgeschlossen. Die Verteidigung habe diese Jahre als "temporäre Auszeit" nach einem schweren familiären Schicksalsschlag bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe damit prägende Jahre (ca. 13- bis 16-jährig) in den Niederlanden verbracht und mit der dort lebenden Tante nach wie vor einen engen Bezug zu den Niederlanden. Wie bereits das Obergericht in seinem Entscheid ausgeführt habe, drohe dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr sowie eine obligatorische Landesverweisung. Der Beschwerdeführer sei auf- grund seiner schulischen Ausbildung in den Niederlanden bestens mit Land und Kultur vertraut. Es lägen für ihn auch keine unüberwindbaren sprachli- che Hindernisse vor, die es ihm verunmöglichen würden, dort Fuss zu fas- sen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht von der Hand zu weisen, dass erneut ein Umzug in die Niederlande in Betracht gezogen werde, um sich dem vorliegenden Strafverfahren zu entziehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zukunftspläne seien lediglich als vage Handlungsabsichten zu qualifizieren. Die Zusicherungen der Mutter, dass sich der Beschwerde- führer durch das Mithelfen bei den Haushaltsarbeiten ein Taschengeld da- zuverdienen könne, reichten nicht aus, um anzunehmen, dass der Be- schwerdeführer über eine geordnete Tagesstruktur verfüge, die einer Fluchtgefahr entgegenstehen würde. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Wunsch nach einer Ausbildung zum Masseur den Beschwerdeführer daran hindern sollte, sich der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe und der obligatorischen Landesverweisung zu entziehen. Da er bereits zuvor seine Lehre abgebrochen, sich längere Zeit um keine neue Anstellung be- müht und lediglich vom Taschengeld seiner Mutter gelebt habe, spreche wenig dafür, die Fluchtgefahr anders als im Obergerichtsentscheid zu be- urteilen. Weiter sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in den Niederlanden auf die unbedingte finanzielle Unterstützung der Mut- ter zählen könne. Von dem Fakt, dass der Beschwerdeführer während der neunmonatigen Haftzeit keinen Fluchtversuch unternommen habe, könne dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer habe be- reits in einem weniger einschneidenden Setting – während der fürsorgeri- schen Unterbringung in der PDAG – nach lediglich einem Tag einen erfolg- reichen Fluchtversuch unternommen. Aufgrund dessen sowie in Anbe- tracht seiner unüberlegten Handlungsweise und seiner starken Impulsivität sei nach wie vor davon auszugehen, dass er sich der drohenden -7- mehrjährigen Freiheitsstrafe und der obligatorischen Landesverweisung durch Flucht entziehen könnte. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten könne er aus den Zukunftsplänen seiner Mutter und mit seiner Verlobten, mit der er eine gemeinsame Zukunft aufbauen wolle. In Bezug auf den Haft- grund der Fluchtgefahr bringe der Beschwerdeführer keine veränderten Umstände vor, welche geeignet wären, die bisherige Einschätzung in Frage zu stellen. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei nach wie vor ernst- haft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Entlassung dem Strafverfahren entziehen würde und von ihm somit eine ausgeprägte Fluchtgefahr ausgehe. 4.1.2. Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Beschwerdeverfahren im We- sentlichen ein, er habe zwar zusammen mit seiner Mutter von 2018 bis 2021 in den Niederlanden gelebt und dort die Oberstufe abgeschlossen. Dieser Umzug sei aber lediglich als temporäre Auszeit nach dem plötzli- chen Tod seines Vaters zu verstehen. Diese Phase der emotionalen Ver- arbeitung habe allerdings dazu geführt, dass er sich in den Niederlanden nicht habe integrieren können und kein Interesse daran gehabt habe, dort neue Freundschaften zu knüpfen. Auch die niederländische Sprache habe er nicht erlernt. Wegen dieser Schwierigkeiten sei er bereits nach zweiein- halb Jahren in die Schweiz zurückgekehrt, wo er integriert und sozialisiert sei. Seine Heimat sei die Schweiz. Zweieinhalb Jahre im Ausland liessen sich bei einer insgesamt 13-jährigen Schulzeit kaum als "prägende Jahre" bezeichnen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinerlei Bezie- hungen zu den Niederlanden. Zwar lebe dort noch seine Tante, zu der er seit mehr als drei Jahren keinen Kontakt mehr habe, doch seine wichtigsten Bezugspersonen, insbesondere seine Grosseltern, seien verstorben. Ins- besondere seine Kooperation im Strafverfahren zeige, dass er seine Zu- kunft in der Schweiz sehe, wo er – mit Ausnahme der erwähnten zweiein- halb Jahre – sein ganzes Leben verbracht und die Schule besucht habe. Seine einzige Verbindung zu den Niederlanden bestehe in der Staatsbür- gerschaft. In der Schweiz könnte er nach seiner Entlassung bei seiner Mut- ter wohnen, die bereit sei, ihn finanziell zu unterstützen. Zudem beabsich- tige er, eine Ausbildung zum diplomierten Berufsmasseur zu absolvieren. Durch diese Ausbildung erlange er eine geordnete Tagesstruktur und finan- zielle Unabhängigkeit, was ihm helfen würde, sein Leben in der Schweiz weiter aufzubauen und gegen eine Fluchtgefahr spreche. Da die Ausbil- dung viermal jährlich starte, könnte er zeitnah beginnen. Seine Lehre habe er damals lediglich wegen Schwierigkeiten mit seinem Vorgesetzten abge- brochen. Gegen die Fluchtgefahr spreche weiter, dass er während der neunmonatigen Haftzeit keinen Fluchtversuch unternommen habe. Auch aus seiner Entweichung aus der fürsorgerischen Unterbringung im Februar 2024 lasse sich keine Fluchtgefahr ableiten, da sich die fürsorgerische Un- terbringung grundlegend vom Strafvollzug unterscheide, schon wegen der unterschiedlichen Folgen bei einem Fluchtversuch. Gegen die Fluchtgefahr -8- spreche auch die enge Beziehung, die der Beschwerdeführer zu seiner Mutter und seiner Verlobten pflege. Seine Mutter, die seit 30 Jahren in der Schweiz lebe und plane, hier demnächst eine eigene Praxis zu eröffnen, würde nicht mit ihm ins Ausland fliehen. Gegen eine Fluchtgefahr spreche schliesslich die Verlobung mit seiner Freundin B._____, einer Schweizer Bürgerin. Diese beginne im September 2025 eine dreijährige Ausbildung zur Pflegefachfrau und habe sich verpflichtet, nach dem Abschluss, weitere zweieinhalb Jahre am selben Ort zu arbeiten. Dies spreche klar dagegen, dass sie dem Beschwerdeführer ins Ausland folgen würde. 4.1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der Beschwerdeantwort aus, der Beschwerdeführer habe sich noch im Beschwerdeverfahren SBK.2024.237 dahingehend geäussert, dass er sowohl Niederländisch als auch Portugiesisch spreche, was seine Mutter mit E-Mail vom 4. August 2024 bestätigt habe. Es erscheine auch unglaubhaft, dass der Beschwer- deführer in den Niederlanden die Sekundarschule abgeschlossen habe, ohne die Sprache zu erlernen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die niederländische Sprache nicht beherrsche, sei vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung zu werten. Nachdem er während zweieinhalb Jahren in den Niederlanden gewohnt habe und zur Schule ge- gangen sei, müsse auch davon ausgegangen werden, dass er mit dem Land und der Kultur vertraut sei, zumal er seine prägenden Jahre (13. bis 16. Altersjahr) dort verbracht habe. Unter diesen Umständen wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes, sich dem Strafverfahren durch Flucht in die Niederlande zu entziehen. Ausserdem habe er dort eine Tante, bei der er zumindest vorübergehend Unterschlupf finden könnte. Auch wenn angeblich kein Kontakt bestehe, sei nicht davon auszugehen, dass die Tante ihrem einzigen Neffen die Unterstützung verweigern würde, wenn er vor ihrer Türe stehen würde. Angesichts der drohenden mehrjährigen Frei- heitsstrafe und Landesverweisung sowie des Umstands, dass eine Auslie- ferung in die Schweiz aufgrund seiner Staatsangehörigkeit ausgeschlossen sei, sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer sich nach sei- ner Haftentlassung in die Niederlande absetze, erheblich. Die Wiederein- gliederungschancen des Beschwerdeführers in den Niederlanden seien in- takt und die Ausgangssituation sei mit dem vorliegenden Strafverfahren und der drohenden Freiheitsstrafe eine komplett andere als bei seiner Aus- wanderung im Jahr 2018. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer beruf- lich und finanziell mangelhaft integriert. Als bald 20-jähriger habe er nur einen obligatorischen Schulabschluss und eine abgebrochene Lehre vor- zuweisen. Weiter sei er mehrfach straffällig geworden. Eine Landesverwei- sung drohe ihm daher effektiv und nicht nur rein theoretisch. Aus seiner Ad- hoc-Verlobung mit einer 19-jährigen während der Haftzeit könne der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Beziehung kaum als gefestigt bezeichnet werden könne, zumal sie sich im Februar 2024 getrennt hätten. Auch wenn B._____ Schweizer Bürgerin sein möge, -9- stammten ihre Eltern ursprünglich aus Portugal, womit sie – wie auch der Beschwerdeführer – qualifizierte Kontakte zu Portugal aufweise. Die Bezie- hung zur angeblichen Verlobten vermöge eine Flucht ins Ausland daher nicht zu verhindern. Diese könne ihre angegebenen beruflichen Verpflich- tungen jederzeit abbrechen und dem Beschwerdeführer ins Ausland fol- gen. Gleiches gelte für die Mutter des Beschwerdeführers. Nachdem diese gemäss eigenen Angaben ein halbstündiges Telefonat mit der Massage- schule geführt habe, in welchem ihr allgemeine Informationen zur Ausbil- dung übermittelt worden seien, könne von intensiven Vorbereitungen der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Berufsmasseur keine Rede sein. Inwiefern die beabsichtigte Ausbildung geeignet sein sollte, den Beschwer- deführer von einer Flucht ins Ausland abzuhalten, erschliesse sich nicht, zumal die Fluchtgefahr als hoch einzustufen sei. Da die Ausbildung ledig- lich an einem bis zwei Tagen pro Woche stattfinden würde, würde der Be- schwerdeführer auch nicht über eine geordnete Tagesstruktur verfügen. Nach dem Lehrabbruch im Januar 2024 habe er seine Zeit damit verbracht, planlos in den Tag hineinzuleben und mit seinen Kollegen rumzulungern, ohne auch nur ansatzweise Anstalten zu treffen, sein Leben zu ordnen und eine Stelle oder Lehrstelle zu suchen. Vielmehr habe er in dieser Zeit zwei brutale Raubüberfälle begangen, um an Geld zu gelangen, obwohl er be- reits damals von der Mutter finanziell unterstützt worden sei. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich den Willen aufbringen würde, die Aus- bildung auch bis zum Schluss zu beenden. Im ersten Beschwerdeverfahren habe er noch beabsichtigt, als Pizzakurier zu arbeiten, heute wolle er of- fenbar Masseur werden. Inwiefern der Umstand, während der bisherigen Haftzeit keinen Fluchtversuch unternommen zu haben, gegen die Flucht- gefahr sprechen sollte, bleibe schleierhaft. Das Entweichen aus der fürsor- gerischen Unterbringung zeige, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich bietende Fluchtmöglichkeiten zu nutzen, um sich behördlichen An- ordnungen zu entziehen, die ihm unangenehm seien. Der impulsive Cha- rakter des Beschwerdeführers, der sich auch im Vorfall vom 19. Februar 2024 zeige, als er nach einem Streit mit der Freundin aus Wut mit einer geladenen Waffe zu Hause zwei Schüsse abgefeuert habe, spreche eben- falls für eine hohe Fluchtgefahr. Somit habe sich an der Situation des Be- schwerdeführers seit dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsa- chen vom 29. August 2024 nichts Wesentliches geändert, das es rechtfer- tigen würde, die Fluchtgefahr zu verneinen. Vielmehr sprächen die desolate berufliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers, seine qualifi- zierten Kontakte im Ausland, sein längerer Aufenthalt in den Niederlanden, seine Sprachkenntnisse, seine Impulsivität, die Schwere der zu erwarten- den Freiheitsstrafe sowie die drohende Landesverweisung auch weiterhin für eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Entlassung ins Ausland absetzen würde. Das Zwangsmassnahmengericht habe eine ausgeprägte Fluchtgefahr zu Recht bejaht. - 10 - 4.2. 4.2.1. Beim besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, ge- nügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzube- ziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und fi- nanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürch- teten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die An- nahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit ei- ner Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haft- dauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden straf- rechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; vgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO). 4.2.2. Zur Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in E. 1.6 der Haftanord- nung vom 9. Mai 2024 (Akten HA.2024.211), in E. 4.1 der Verfügung be- treffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 5. August 2024 (Akten HA.2024.366), in der angefochtenen Verfügung (E. 5.3) sowie in E. 5.2 des Entscheids SBK.2024.237 der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 29. August 2024 verwiesen werden. Obwohl dem Urteil des Sachgerichts nicht vorgegriffen werden darf, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung we- gen mehrfachen qualifizierten Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB ei- ner mehrjährigen Freiheitsstrafe entgegensieht. Vor diesem Hintergrund ist ein gewichtiger Anreiz zur Flucht zu bejahen. Auch wenn bei einer Frei- heitsstrafe noch der bedingte oder teilbedingte Vollzug möglich wäre, liesse dies weder die Fluchtgefahr dahinfallen noch die Haftdauer als unverhält- nismässig erscheinen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.3). - 11 - Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse ist weiterhin ernsthaft zu be- fürchten, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung dem Strafverfahren durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland ent- ziehen könnte. Der Beschwerdeführer ist zwar im Kanton Aargau geboren und aufgewachsen (Akten HA.2024.211, act. 83 f.), besitzt aber nicht die schweizerische, sondern die niederländische und die portugiesische Staatsangehörigkeit (Akten HA.2024.211, act. 80 und 83). Nach eigenen Angaben lebte er von 2018 bis 2021 in den Niederlanden (Akten HA.2024.366, act. 62), wo er die Oberschule besuchte und abschloss (Ak- ten HA.2024.211, act. 84). Entgegen seinen Ausführungen in Rz. 7 f. der Beschwerde ist somit davon auszugehen, dass er mit dem Land und der dortigen Kultur vertraut ist, auch wenn er in jener Zeit den Verlust seines Vaters verarbeiten musste. Gemäss seinen eigenen Angaben (Akten HA.2024.366, act. 122 und 148) und denjenigen seiner Mutter (Akten HA.2024.366, act. 108) beherrscht er die niederländische Sprache so gut, dass er sich mündlich verständigen kann. Dafür spricht auch, dass er wäh- rend mehrerer Jahre in den Niederlanden die Schule besucht und dort auch abgeschlossen hat. Hinzu kommt, dass die Mutter des Beschwerdeführers aus den Niederlanden stammt, wo auch deren Schwester lebt und seine Grosseltern gelebt haben (Akten HA.2024.366, act. 108; Beschwerde Rz. 9). Unter diesen Umständen ist es absolut unglaubhaft, dass er – wie in Rz. 7 der Beschwerde behauptet – gar kein Niederländisch spricht. Auch wenn er zu seiner Tante in den Niederlanden offenbar nur eine sehr ober- flächliche Beziehung hat (Akten HA.2024.366, act. 108), ist doch davon auszugehen, dass sie ihn wenigstens vorübergehend unterstützen würde, wenn er sich in die Niederlande absetzen würde. Dass er offenbar seit drei Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Tante hatte, vermag daran nichts zu ändern. Nachdem er über einen niederländischen Schulabschluss ver- fügt, hat er intakte Chancen, in den Niederlanden eine Arbeit zu finden, was den Fluchtanreiz angesichts der ihm hier drohenden Freiheitsstrafe und Landesverweisung zusätzlich erhöht. Daran vermögen die geltend ge- machten Integrationsschwierigkeiten, die er als Jugendlicher während sei- nes Aufenthalts in den Niederlanden hatte, nichts zu ändern. Mit der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach ist die Ausgangslage mit dem vorliegenden Strafverfahren und der drohenden Freiheitsstrafe anders zu bewerten als bei seiner Übersiedelung in die Niederlande als Jugendlicher im Jahr 2018. Die (Wieder-)Eingliederungschancen des Beschwerdeführers in den Nie- derlanden erscheinen heute absolut intakt. Obwohl die Mutter des Be- schwerdeführers offenbar seit 30 Jahren in der Schweiz lebt, hier als selb- ständige Masseurin tätig ist und eine eigene Praxis eröffnen will (Akten HA.2025.68, act. 17; Beschwerde Rz. 15), ist nicht auszuschliessen, dass sie ihrem Sohn in die Niederlande folgen würde, da sie selber aus den Nie- derlanden stammt, wo ihre Schwester lebt und sie schon von 2018 bis 2021 mit dem Beschwerdeführer gelebt und gearbeitet hat (Akten HA.2024.366, act. 62). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen, wenn als Ziel der Flucht ein Land in - 12 - Betracht fällt, das nötigenfalls die Auslieferung bewilligen oder selbst die Beurteilung der Sache übernehmen würde. Dem Staat, welchem die Straf- hoheit zusteht, ist es nicht zuzumuten, auf die Sicherung der beschuldigten Person zu verzichten und bei deren Flucht den langwierigen Weg des Aus- lieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfol- gung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d). Eine Flucht des Beschwerdeführers nach Portugal ist ebenfalls ohne wei- teres möglich. Der Beschwerdeführer kann mit dem portugiesischen Pass jederzeit nach Portugal einreisen. Er spricht nach seinen eigenen Angaben (Akten HA.2024.366, act. 122 und 148) und jenen seiner Mutter (Akten HA.2024.366, act. 108) so gut Portugiesisch, dass er sich mündlich ver- ständigen kann. Ein Kontakt sowie allfällige familiäre Unterstützung wird zwar vom Beschwerdeführer (Akten HA.2024.366, act. 99; HA.2025.68, act. 14; Beschwerde Rz. 17) wie auch von seiner Mutter bestritten (Akten HA.2024.366, act. 108). Dass ihm alle vier Tanten oder weitere Verwandte in Portugal (Akten HA.2024.366, act. 108) auch nur eine vorübergehende Beherbergung oder anderweitige Hilfe verweigern würden, erscheint nicht als glaubhaft. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass er zu ihnen nur wenig Kontakt hat (Akten HA.2024.366, act. 99). Hinzu kommt, dass die Eltern seiner Verlobten, die Schweizer Bürgerin ist, aus Portugal stammen, womit auch sie Verwandte in Portugal haben und sich mit den Lebensver- hältnissen in Portugal auskennen dürfte. Ihre erst im September 2025 be- ginnende dreijährige Ausbildung zur Pflegefachfrau und die Verpflichtung, nach Abschluss weitere zweieinhalb Jahre am selben Ort zu arbeiten (Be- schwerde Rz. 16) kann nicht als genügendes Hindernis, zusammen mit dem Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung die Schweiz in Rich- tung Portugal zu verlassen und sich dort eine gemeinsame Zukunft aufzu- bauen, betrachtet werden. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz beruflich nicht verankert. Seine Lehre als Strassenbauer hat er Ende Januar/Anfang Februar 2024 wegen Unstimmigkeiten mit seinem Vorgesetzten abgebrochen. In der Folge lebte er von seiner Halbwaisenrente und seinen Ersparnissen. Seine Zeit ver- brachte er mit Hundespaziergängen sowie zu Hause und unterwegs zu- sammen mit seinen Kolleginnen und Kollegen. Bei der Eröffnung der Fest- nahme erklärte er, er sei seit einer Woche (d.h. seit Anfang Mai 2024) auf Stellensuche. Er habe sich bei einem Restaurant in Q._____ auf eine Stelle in der Küche beworben (Akten HA.2024.211, act. 84 f.). Während er an- lässlich seiner fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 19./20. Februar 2024 noch ausgeführt hatte, er beginne im Sommer eine Lehre als Bäcker (Akten HA.2024.366, act. 62), äusserte er in der Stellungnahme vom 5. August 2024 zum Haftverlängerungsge- such die Möglichkeit einer Anstellung bei einem Pizzakurier und den Wunsch, in der Praxis für Akupressur und Körpertherapie seiner Mutter zu arbeiten (Akten HA.2024.366, act. 124). In der Beschwerde (Rz. 12) mach- - 13 - te er geltend, er habe eine Ausbildung zum diplomierten Berufsmasseur ins Auge gefasst. Die Vorstellungen des Beschwerdeführers betreffend seine berufliche Zukunft sind somit überhaupt nicht gefestigt. Da die berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz vollständig fehlt, kann davon auch keine die Fluchtneigung reduzierende Wirkung nach einer Ent- lassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug erwartet werden. Daran könnte auch das Absolvieren des Diplomlehrgangs […] an der C._____ in R._____ nichts Entscheidendes ändern, findet diese Ausbildung doch lediglich an einem bis zwei Tagen pro Woche statt, wobei grosse Teile "bequem online von zu Hause besucht werden" können (https://[...]). Damit würde sie dem Beschwerdeführer keine Tagesstruktur bieten, die ausreichend wäre, um ihn von einer Flucht abzuhalten. Auch wenn seine Verlobte und seine Mutter in der Schweiz bleiben würden, vermöchte dies die Gefahr einer Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland oder auch eines Untertauchens in der Schweiz nicht entscheidend zu ban- nen, zumal es dem Beschwerdeführer mit den modernen Kommunikations- mitteln relativ einfach möglich wäre, auch in einer solchen Situation mit ihnen in Kontakt zu bleiben. Seine Entweichung aus der fürsorgerischen Unterbringung im Februar 2024 stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass er bereit ist, eine sich bietende Gelegenheit zur Flucht auszunützen. Dabei stellt die Aussicht, eine länger- dauernde Freiheitsstrafe verbüssen zu müssen, einen erheblich grösseren Fluchtanreiz dar als eine in der Regel auf wenige Tage oder Wochen be- schränkte fürsorgerische Unterbringung. Würdigt man die hievor erwähnten Gesichtspunkte gesamthaft, besteht nicht nur die abstrakte Möglichkeit der Flucht, sondern vielmehr eine aus- geprägte Fluchtgefahr. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argu- mente vermögen diese Beurteilung nicht hinreichend zu entkräften. Der be- sondere Haftgrund der Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist des- halb weiterhin zu bejahen. 5. 5.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Mass- nahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milde- ren Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). - 14 - 5.2. 5.2.1. Mögliche Ersatzmassnahmen, um der Fluchtgefahr zu begegnen, sind ge- mäss Art. 237 Abs. 2 StPO insbesondere eine Sicherheitsleistung (lit. a), eine Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Bei blossen Ersatzmassnahmen ist grundsätzlich ein weniger stren- ger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen wie die oben erwähnten. Derartige Er- satzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen (nieder- schwelligen) Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei einer ausgeprägten Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bun- desgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). Gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO besteht als Ersatzmassnahme insbe- sondere die Möglichkeit der Zahlung einer Sicherheitsleistung. Eine Haft- entlassung kommt nur in Frage, wenn die Kaution tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten. Die Höhe der Kaution bemisst sich dabei nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person (Art. 238 Abs. 2 StPO). Wird die Sicherheit von einer Drittperson geleistet, sind deren finanzielle Möglichkeiten von Bedeutung. Wesentlich ist sodann die persönliche Be- ziehung der beschuldigten Person zur Drittperson. Die Sicherheitsleistung muss in diesen Konstellationen so hoch angesetzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als der Drittperson den Verlust der Kaution beizufügen. Je enger und besser die Beziehung der beschuldigten zur Drittperson ist, desto eher wird man annehmen kön- nen, dass sie der Drittperson den Verlust der Kaution nicht zumuten will. Das Gericht hat hier auch zu prüfen, ob die Drittperson eine geleistete Kau- tion überhaupt zurückfordern würde. Die Herkunft der Gelder ist sodann auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Geldwäschereihandlungen abzu- klären. Die beschuldigte Person hat ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen. Verweigert sie ihre Kooperation und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Kaution aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich be- urteilen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_415/2022 vom 30. August 2022 E. 5.1; FABIO MANFRIN/KLAUS VOGEL, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 238 StPO). - 15 - 5.2.2. Dem Beschwerdeführer wird nach eigenen Aussagen monatlich eine Halb- waisenrente von Fr. 800.00 ausbezahlt; sein Vermögen besteht aus Er- sparnissen von ca. Fr. 400.00 (Akten HA.2024.211, act. 84 f.). Die Vermö- gensverhältnisse seiner Mutter hat er in keiner Weise offengelegt (vgl. Be- schwerde Rz. 21). Unter diesen Umständen fällt die Anordnung einer Si- cherheitsleistung als Ersatzmassnahme anstelle der Untersuchungshaft zur Bannung der Fluchtgefahr ausser Betracht. Die weiteren in Betracht fallenden Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Auflage betreffend Aufenthaltsort, Meldepflicht) sind von vornherein weder einzeln noch in Kombination genügend, um eine Flucht des Beschwerdeführers verhindern zu können. Eine Ausweis- und Schrif- tensperre ist bei ausländischen Personen kaum wirksam, da die schweize- rischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen. Ebenso wenig ist diese Massnahme geeignet, den Beschwer- deführer von einer Ausreise aus der Schweiz abzuhalten, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen keine systemati- schen Personenkontrollen an der Landesgrenze mehr durchgeführt wer- den. Eine Meldepflicht ist ebenfalls nicht geeignet, eine Flucht oder ein Un- tertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht ins Ausland oder eines Untertauchens in der Schweiz. Schliesslich sind auch keine anderen milderen Massnahmen als die Haft geeignet, der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen. Insbesondere mit dem Tragen einer elektronischen Fussfessel (Art. 237 Abs. 3 StPO) könnte der Beschwerdeführer weder von einer Flucht noch von der Begehung von Straftaten abgehalten werden, da mit dieser Massnahme mangels ständiger Echtzeitüberwachung keine unmit- telbare Reaktionsmöglichkeit für die Polizeiorgane bestünde (BGE 145 IV 503 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2.2). Die elektronische Überwachung als Vollzugsform setzt denn auch voraus, dass beim Verurteilten weder Flucht- noch Wiederho- lungsgefahr besteht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Seine Entweichung aus der fürsorgerischen Unterbringung im Februar 2024 lässt schliesslich eben- falls befürchten, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen i.S.v. Art. 237 Abs. 2 StPO halten würde. 6. Die Dauer der seit dem 7. Mai 2024 erstandenen strafprozessualen Haft (ab dem 27. September 2024 in Form des vorzeitigen Strafvollzugs) er- scheint insbesondere mit Rücksicht auf den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwurf des mehrfachen qualifizierten Raubes und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe (Art. 140 Ziff. 2 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren vor) nach wie vor als ver- hältnismässig. Es besteht noch keine Gefahr der Überhaft. - 16 - 7. Zusammenfassend ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangs- massnahmengericht mit Verfügung vom 10. Februar 2025 das Haftentlas- sungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2025 abgewiesen hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist seinem Wahlverteidiger keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 73.00, zusammen Fr. 1'073.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 17 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber