Dies ergibt einen Aufwand von insgesamt 2 Stunden und die Position ist entsprechend um 0.9 Stunden zu kürzen. Im Übrigen sind die geltend gemachten Aufwendungen angemessen. Insgesamt ergibt sich damit ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 9.15 Stunden. Dieser ist entsprechend seiner durchschnittlichen Schwierigkeit mit Fr. 240.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2 bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer -8- von 8.1 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich die angemessene Entschädigung auf Fr. 2'445.10 (= Fr. 240.00 x 9.15 x 1.03 x 1.081).