3.2.4. Nicht zu entschädigen ist die Position "Kurzbesprechung Strafbefehl mit Klient" (0.20 Stunden), nachdem der Strafbefehl vom 10. Februar 2025 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Überhöht ist zudem der geltend gemachte Aufwand vom 14. Februar 2025. Für das Abholen der Akten in Brugg, wo auch die Kanzlei der Verteidigerin ansässig ist, ist ein Aufwand von 30 Minuten angemessen, für das Aktenstudium ein solcher von einer Stunde und für die "Rückmeldung Kl., Tel- Information betr. Verfügbarkeit Akten" ein solcher von 30 Minuten. Dies ergibt einen Aufwand von insgesamt 2 Stunden und die Position ist entsprechend um 0.9 Stunden zu kürzen.