2.7. Damit erfüllt die angeordnete DNA-Profilerstellung weder das Kriterium der Geeignetheit noch ist sie insgesamt verhältnismässig. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Januar 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und auf eine DNA-Profilerhebung zu verzichten. Allenfalls bereits abgenommene DNA- Proben (WSA-Proben) sind zu vernichten und ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil ist aus der Datenbank zu löschen. -7- 3. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).