Vorliegend ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Sachschaden erheblich sein könnte. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach unterlässt es, hierzu Angaben zu machen. Damit ist nicht belegt, dass es sich bei den vorgeworfenen Taten um solche von einer gewissen Schwere handelt. Auch die Höhe der mit Strafbefehl vom 10. Februar 2025 ausgesprochenen Strafe von lediglich 30 Tagessätzen spricht gegen das Vorliegen einer hinreichend schweren Straftat.