gelegt, zwei Tags angebracht zu haben. Zudem sei er mutmasslich für weitere Tags der gleichen Art verantwortlich, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet wurde. Das Bundesgericht verneinte jedoch die Zulässigkeit der Anordnung. Der Beschuldigte im genannten bundesgerichtlichen Verfahren war – wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren – nicht vorbestraft. Zudem hielt das Bundesgericht fest, die untersuchten Anlasstaten würden keine besonders schützenswerten Rechtsgüter tangieren, sondern einzig das Vermögen. Zwar könnten Sprayereien potentiell einen hohen Sachschaden verursachen und damit die erforderliche Deliktsschwere erfüllen.