den beiden Graffitis in R._____ offensichtlich kein DNA-Beweismaterial gesichert worden. Der Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2024 basiere auf vagen Vermutungen. Die Graffitis seien nicht ähnlich und der Tag "[…]" werde häufig angebracht. Weiter gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Delikte des Beschwerdeführers. Der Zusammenhang zwischen dem Vorfall in Q._____ und den Sachbeschädigungen in R._____ aus dem Jahr 2019 wirke konstruiert. Es bestehe kein zeitlicher Zusammenhang. Es handle sich zudem auch nicht um Delikte von einer gewissen Schwere, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils nicht zulässig sei.