Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hält in der angefochtenen Verfügung fest, es bestehe der Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer mehrere Sachbeschädigungen, insbesondere im Raum Q._____ und R._____, begangen habe, indem er weitere Graffitis gesprayt habe. Zur Überprüfung des erweiterten Tatverdachts und der Tatzusammenhänge sei ein DNA- Profil des Beschwerdeführers zu erstellen.