2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 4. Dezember 2024 um 02:30 Uhr in der Bahnhofsunterführung SBB in Q._____ angehalten, als er gerade im Begriff war, ein Graffiti an die Wand zu sprayen. Für diese Sachbeschädigung wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. Februar 2025 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 480.00 verurteilt.