3.3. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde der Beschwerde vom 17. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 3.4. Am 6. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.