" 1. Es sei die Verfügung vom 31. Januar 2025 betreffend Erstellung eines DNA-Profils aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Vernichtung der bereits entnommenen Probe und allfälligen weiteren Analysematerials sowie eines allfälligen, zwischenzeitlich erstellten DNA-Pro- fils zu veranlassen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zzgl. 8,1 % MwSt.)." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.