Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.40 (STA.2025.468) Art. 105 Entscheid vom 9. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Simona Minnig, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft gegenstand Brugg-Zurzach vom 31. Januar 2025 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) ein Strafverfahren wegen einer am 4. Dezember 2024 be- gangenen Sachbeschädigung in Q._____. Sie verurteilte ihn deswegen mit Strafbefehl vom 10. Februar 2025. 2. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach die Erstellung eines DNA-Profils betreffend den Beschwerdeführer an. Sie wies die Kantonspolizei Aargau an, die Erstellung des Profils vom entnommenen Wangenschleimhautabstrich (WSA) in Auftrag zu geben. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 17. Februar 2025 Beschwerde gegen die ihm am 5. Februar 2025 zugestellte Verfügung mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Verfügung vom 31. Januar 2025 betreffend Erstellung eines DNA-Profils aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Vernichtung der bereits entnommenen Probe und allfälligen weiteren Ana- lysematerials sowie eines allfälligen, zwischenzeitlich erstellten DNA-Pro- fils zu veranlassen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zzgl. 8,1 % MwSt.)." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde der Beschwerde vom 17. Feb- ruar 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 3.4. Am 6. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Be- schwerde zulässig. 1.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Ein- griff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf infor- mationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem, ob das DNA-Profil bereits er- stellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhal- tender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat der Beschwerdeführer so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher der Verzicht auf eine DNA- Profilerstellung verlangt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutre- ten. 2. 2.1. Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genom- men und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzuneh- men ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerecht- fertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Art. 255 StPO er- laubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Ana- lyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmass- nahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d). -4- Nach der Rechtsprechung sind die erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils, soweit diese nicht der Aufklärung der Strafta- ten eines laufenden Strafverfahrens dienen, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die be- schuldigte Person in andere Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich zudem um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Dabei ist zu berücksichti- gen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung oder Erstellung des DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_230/2022 vom 7. Sep- tember 2022 E. 2.2; 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Bei der Beur- teilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Straf- drohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kon- text miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung oder Erstellung eines DNA-Profils erweist sich insbesondere dann als ver- hältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexu- elle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernst- hafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (Urteil des Bundesge- richts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 4. Dezember 2024 um 02:30 Uhr in der Bahnhofsunterführung SBB in Q._____ angehalten, als er gerade im Begriff war, ein Graffiti an die Wand zu sprayen. Für diese Sachbeschädigung wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. Februar 2025 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 480.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hält in der angefochtenen Verfü- gung fest, es bestehe der Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer meh- rere Sachbeschädigungen, insbesondere im Raum Q._____ und R._____, begangen habe, indem er weitere Graffitis gesprayt habe. Zur Überprüfung des erweiterten Tatverdachts und der Tatzusammenhänge sei ein DNA- Profil des Beschwerdeführers zu erstellen. 2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung betreffend die Erstellung eines DNA-Profils. Indem die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bereits einen Strafbefehl erlassen habe, noch bevor das DNA-Material aus- gewertet worden sei, untergrabe sie ihr Anliegen gleich selbst. Die Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach lege damit offen, dass sie eine Erstellung des DNA-Profils auf Vorrat in Kauf nehme. Weiter sei im Zusammenhang mit -5- den beiden Graffitis in R._____ offensichtlich kein DNA-Beweismaterial ge- sichert worden. Der Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2024 basiere auf vagen Vermutungen. Die Graffitis seien nicht ähnlich und der Tag "[…]" werde häufig angebracht. Weiter gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Delikte des Beschwerdeführers. Der Zusammen- hang zwischen dem Vorfall in Q._____ und den Sachbeschädigungen in R._____ aus dem Jahr 2019 wirke konstruiert. Es bestehe kein zeitlicher Zusammenhang. Es handle sich zudem auch nicht um Delikte von einer gewissen Schwere, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils nicht zulässig sei. 2.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach entgegnet in der Beschwerdeant- wort vom 26. Februar 2025, der Beschwerdeführer sei am 4. Dezember 2024 auf frischer Tat ertappt worden, wie er ein Graffiti an die Wand ge- sprayt habe. Das Lage- und Analysezentrum der Kantonspolizei Aargau habe aufgrund der verwendeten Tags "[…]" und "[…]" wie auch der geogra- fischen Nähe einen Zusammenhang zu zwei weiteren Graffitis in R._____ aus dem Jahr 2019 herstellen können. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon länger als Graffitikünstler aktiv sei und er mit Dakty- oder DNA-Spuren aus anderen Kantonen in Verbindung ge- bracht werden könne. Die Erstellung eines DNA-Profils sei damit zulässig. 2.5. In der Stellungnahme vom 6. März 2025 führt der Beschwerdeführer aus, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe in ihrer Beschwerdeantwort versucht, die Anordnung nachzubessern. Sie vermute plötzlich auch aus- serkantonal angebrachte Graffitis. Der Beschwerdeführer sei allerdings nicht vorbestraft und die Vorwürfe seien aus der Luft gegriffen. Die Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach mache überdies nach wie vor nicht geltend, dass hinsichtlich der ursprünglich erwähnten Vorfälle im Raum R._____ überhaupt DNA-Spuren vorliegen würden. 2.6. Vorliegend weisen zwar verschiedene Umstände darauf hin, dass der Be- schwerdeführer bereits für die beiden Graffitis/Tags in der Gemeinde R._____ aus dem Jahr 2019 verantwortlich sein könnte. Sowohl das am 4. Dezember 2024 in Q._____ als auch die aus dem Jahr 2019 stammen- den Graffitis/Tags in R._____ enthalten das Tag "[…]" sowie den Schriftzug "[…]". Zudem liegen die Gemeindegebiete von Q._____ und R._____ nur unweit voneinander entfernt. Trotzdem ist die Anordnung einer DNA-Profi- lerstellung betreffend den Beschwerdeführer unzulässig. Die vorliegende Sachlage ist vergleichbar mit jener, die dem bundesge- richtlichen Urteil 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 zugrunde lag. Auch in jenem Fall wurde dem Beschuldigten im laufenden Verfahren zur Last -6- gelegt, zwei Tags angebracht zu haben. Zudem sei er mutmasslich für wei- tere Tags der gleichen Art verantwortlich, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet wurde. Das Bundesgericht verneinte jedoch die Zulässigkeit der Anordnung. Der Beschuldigte im genannten bundesge- richtlichen Verfahren war – wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren – nicht vorbestraft. Zudem hielt das Bundesgericht fest, die unter- suchten Anlasstaten würden keine besonders schützenswerten Rechtsgü- ter tangieren, sondern einzig das Vermögen. Zwar könnten Sprayereien potentiell einen hohen Sachschaden verursachen und damit die erforderli- che Deliktsschwere erfüllen. Konkret belief sich der Schaden aber auf unter Fr. 5'000.00 und betreffend die anderen Tags wurden keinerlei Angaben zum verursachten Sachschaden gemacht. Vorliegend ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Sachschaden erheblich sein könnte. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach unterlässt es, hierzu Angaben zu machen. Damit ist nicht belegt, dass es sich bei den vorgewor- fenen Taten um solche von einer gewissen Schwere handelt. Auch die Höhe der mit Strafbefehl vom 10. Februar 2025 ausgesprochenen Strafe von lediglich 30 Tagessätzen spricht gegen das Vorliegen einer hinrei- chend schweren Straftat. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach es gänzlich un- terlässt, darzulegen, inwiefern die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklä- rung der Täterschaft bezüglich der Graffitis in R._____ aus dem Jahr 2019 beitragen könnte. Dazu müsste nämlich DNA-Material sichergestellt wor- den sein, was allerdings nicht der Fall zu sein scheint, ansonsten zu erwar- ten gewesen wäre, dass sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dazu geäussert hätte. Dass in Bezug auf die Sprayereien aus dem Jahr 2019 noch neues DNA-Material sichergestellt werden könnte, ist nicht wahr- scheinlich. Weitere konkrete Sachbeschädigungen im Raum Q._____ wirft die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Beschwerdeführer nicht vor. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, der Beschwerde- führer habe auch in anderen Kantonen Sachbeschädigungen begangen, ist rein spekulativ. Dies genügt nicht, um die Erstellung eines DNA-Profils zu rechtfertigen. 2.7. Damit erfüllt die angeordnete DNA-Profilerstellung weder das Kriterium der Geeignetheit noch ist sie insgesamt verhältnismässig. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Januar 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und auf eine DNA-Profilerhebung zu verzichten. Allenfalls bereits abgenommene DNA- Proben (WSA-Proben) sind zu vernichten und ein allenfalls bereits erstell- tes DNA-Profil ist aus der Datenbank zu löschen. -7- 3. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. 3.2.1. Für das Beschwerdeverfahren ist die Verteidigerin durch den Staat zu ent- schädigen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). 3.2.2. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). 3.2.3. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 26. März 2025 einen Aufwand von 10.25 Stunden bei einem Stundenan- satz von Fr. 240.00 nebst Kleinspesen von Fr. 73.80 bzw. 3 % und Mehr- wertsteuer von 8.1 % (total Fr. 2'739.05) geltend. 3.2.4. Nicht zu entschädigen ist die Position "Kurzbesprechung Strafbefehl mit Klient" (0.20 Stunden), nachdem der Strafbefehl vom 10. Februar 2025 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Überhöht ist zudem der geltend gemachte Aufwand vom 14. Februar 2025. Für das Abholen der Akten in Brugg, wo auch die Kanzlei der Verteidigerin ansässig ist, ist ein Aufwand von 30 Minuten angemessen, für das Aktenstudium ein solcher von einer Stunde und für die "Rückmeldung Kl., Tel- Information betr. Verfügbarkeit Akten" ein solcher von 30 Minuten. Dies ergibt einen Aufwand von insgesamt 2 Stunden und die Position ist entsprechend um 0.9 Stunden zu kürzen. Im Übrigen sind die geltend gemachten Aufwen- dungen angemessen. Insgesamt ergibt sich damit ein entschädigungs- pflichtiger Aufwand von 9.15 Stunden. Dieser ist entsprechend seiner durchschnittlichen Schwierigkeit mit Fr. 240.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2 bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer -8- von 8.1 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich die angemessene Ent- schädigung auf Fr. 2'445.10 (= Fr. 240.00 x 9.15 x 1.03 x 1.081). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Januar 2025 aufgehoben. Allfällige bereits mittels DNA-Profil erhobene Daten des Beschwerdeführers sind zu löschen und allenfalls noch vorhandene WSA-Proben zu vernichten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Verteidigerin des Beschwer- deführers, Rechtsanwältin Simona Minnig, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'445.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 9. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz