5.3. Somit kann derzeit bereits aufgrund der offenen Frage des Vorliegens einer Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der Operationen vom 8. Juni 2015, 14. Juli 2015 und 31. Juli 2015 nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung offensichtlich nicht erfüllt hat. Damit sind die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nicht erfüllt. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zum weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwurf, die Aufklärung sei nicht lege artis erfolgt und somit hätten die Behandlungen ohne Einwilligung stattgefunden.