Zusammenfassend kann nicht von einer klaren Sachlage ausgegangen werden, welche die Strafbarkeit des Beschuldigten offensichtlich ausschliessen und die Einstellung des Verfahrens (zum jetzigen Zeitpunkt) rechtfertigen würde. Insbesondere erscheint der massgebliche Sachverhalt noch nicht hinreichend ermittelt. Die Einschätzungen von Prof. Dr. med. D._____ werfen Fragen auf, die nur durch ein amtliches Gutachten zu beantworten sind.