Vorliegend verfügen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Feststellung oder Beurteilung des entscheidrelevanten Sachverhalts erforderlich sind, und ein Verzicht auf ein Gutachten drängt sich auch aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht auf, weshalb der Beizug einer sachverständigen Personen angezeigt ist (Art. 182 StPO). Entscheide dürfen nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_438/ 2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4.3 [Letzteres zum gesetzlich - 15 -