Auch wenn den Einschätzungen von Prof. Dr. med. D._____ als Parteigutachten nicht derselbe Stellenwert zukommt wie einem amtlichen Gutachten oder FMH-Gutachten, handelt es sich dabei doch um eine Fachmeinung, welche nicht als von vorneherein unzutreffend bezeichnet werden kann. Es drängen sich insbesondere keine Anhaltspunkte auf, nach welchen die Ausführungen von Prof. Dr. med. D._____ von vorneherein als offensichtlich ungeeignet erscheinen, die Erstellung eines amtlichen Gutachtens zu rechtfertigen.