5.2.5. Vorliegend stehen sich somit hinsichtlich der Frage, ob die beim Beschuldigten vorgenommenen Operationen nach den Regeln der ärztlichen Sorgfalt durchgeführt wurden und der Beschwerdeführer in diese eingewilligt hat, sich diametral widersprechende Parteibehauptungen gegenüber. Insbesondere vertreten Prof. Dr. med. D._____ und die H._____ bzw. deren Delegierter gegensätzliche Ansichten zur Frage, ob vorliegend von einem Vorgehen lege artis ausgegangen werden kann bzw. ob der Beschwerdeführer in die Operationen eingewilligt hat. Zwar hat Prof. Dr. med. D._____ offensichtlich im Jahr 2023 auf seine Ehrenmitgliedschaft in der H._____ verzichtet bzw. trat er aus der H.