BGE 124 II 219 E. 6c/bb; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3c). Ein Parteigutachten ist immerhin geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 141 IV 305 E. 6.6.1). - 14 -