Indessen war dieses Schreiben nicht mit derselben Sorgfalt und demselben Bemühen um Objektivität wie ein Gutachten für ein Gericht zu erstatten (vgl. in diesem Zusammenhang das direkt an den Beschuldigten als Kollege gerichtete Schreiben von Prof. Dr. med. J._____ als Past-Präsident der H._____ vom 24. April 2024, Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Januar 2025 bzw. Beilage zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten vom 12. Februar 2025). Zudem ist unklar, welche Unterlagen der schreibenden Person vorlagen und ohnehin kann einem derartigen anonymen Schreiben nicht die Qualität eines quasi-gerichtlichen Gutachtens zu-