12 Abs. 2 und Art. 13 Reglement FMH-Gutachterstelle) und ein Begutachtungsverfahren (vgl. dazu Art. 14 ff. Reglement FMH-Gutachterstelle) fanden somit nicht statt und es liegt entgegen der Annahme des Beschuldigten daher auch kein (aussergerichtliches) FMH-Gutachten vor.