Vorliegend stellte die FMH-Gutachterstelle, welche durch die Verbindung der Schweizer Ärzte FMH geführt wird (Art. 1 Abs. 1 Reglement FMH-Gut- achterstelle), den Antrag des Beschwerdeführers dem Delegierten der H._____ als zuständiger Fachgesellschaft zu (Art. 12 Abs. 1 Reglement FMH-Gutachterstelle). Die H._____ nahm den Antrag nicht an und die FMH-Gutachterstelle erliess einen sog. Nichteintretensentscheid (Art. 12 Abs. 3 Reglement FMH-Gutachterstelle), wobei sie den Namen des Delegierten der H._____ nicht bekannt zu geben hatte (Art. 12 Abs. 4 Reglement FMH-Gutachterstelle). Eine Gutachternomination (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Art.