5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen Sorgfaltspflichtverletzungen vor, weil der Beschuldigte bei seinen Behandlungen nicht lege artis gehandelt habe. Der objektive Tatbestand der Körperverletzung sei jeweils einzeln erfüllt. Zudem sei der Beschuldigte seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen und hätten die Behandlungen somit ohne Einwilligung stattgefunden. - 12 -