Die Einwilligung ermächtigt den Arzt, durch Realakt in den Körper und die Gesundheit des Patienten einzugreifen. Mit der Einwilligung stimmt der Patient nicht nur dem ärztlichen Handeln, sondern auch den damit verbundenen Zwischen- und Enderfolgen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 2.3). Eine rechtfertigende Einwilligung in die Verletzung oder in eine Gefahrenlage setzt voraus, dass der Betroffene die Einwilligung vor der Tathandlung in Kenntnis aller wesentlichen Umstände freiwillig abgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2012 vom 19. März 2013 E. 3.2.3, nicht publ. in: BGE 139 IV 214, mit Verweis auf BGE 124 IV 261 E. 3).