vermeidbar war. Bei der Voraussetzung der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; vgl. zur natürlichen Kausalität auch den Leitfaden "Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag" der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften [SAMW], Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Ausgabe 2020 [zit. Leitfaden SAMW/FMH], Kapitel 7.3, S. 164, Fn. 575).