Einschätzung der FMH-Stelle nicht verbindlich. Da diese Einschätzung zudem anonym erfolgt sei, habe sie auch keinen Beweiswert. Der Beschuldigte sei im Laufe von 2 ½ Jahren nie zum Sachverhalt befragt worden, was einer krassen Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden entspreche und u.a. eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO darstelle.