3.5. In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Haltung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Arbeitsverweigerung darstelle. Der (von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anerkannte) Tatverdacht habe sich zwischenzeitlich ohne weitere Untersuchungshandlungen nicht geändert und die Pflichtlage zu Lasten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte darin bestanden, die Begutachtung durchzuführen. Schliesslich bestünden auch ohne Ehrenmitgliedschaft von Prof. Dr. med. D.__