lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zu. Schliesslich liege auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, zumal gemäss Bundesgericht die ärztliche Aufklärung nicht an eine bestimmte Form gebunden sei. Zudem ergebe sich eine hypothetische Einwilligung aus diversen aktenkundigen Umständen. Prof. Dr. med. D._____ sei es nicht zugestanden, darüber zu befinden, ob eine Aufklärung erfolgt sei; dies sei eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht von der medizinischen Fachperson zu beantworten sei.