Es entspreche dem reglementarisch festgelegten Vorgehen, dass die Namen der Gutachter beim Eintretens- bzw. Nichteintretensentscheid der Gutachterstelle nicht bekannt gegeben würden. Der FMH-Gut- achter habe zudem den gleichen Sachverhalt wie Prof. Dr. med. D._____ beurteilt und ihnen hätten die gleichen Akten zur Verfügung gestanden. Es sei unzutreffend, dass der Nichteintretensentscheid der FMH rein "pro domo" ausgesprochen worden sei und es sich um ein blosses Empfehlungsschreiben handle. Das FMH-Gutachten habe volle Beweiskraft. Demgegenüber komme der Beurteilung von Prof. Dr. med. D._____ lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zu.