Der Qualitätsanspruch an die gutachterliche Beurteilung der FMH gelte auch dann, wenn diese zu einem Nichteintretensentscheid führe. Wenn bereits – wie vorliegend – die Eintretensvoraussetzungen verneint würden, so bedeute dies, dass nicht einmal Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung bestünden und daher ohne Weiteres Straflosigkeit anzunehmen sei. Der Umstand, dass das FMH-Gutachten anonymisiert sei, entkräfte die Beurteilung nicht. Es entspreche dem reglementarisch festgelegten Vorgehen, dass die Namen der Gutachter beim Eintretens- bzw. Nichteintretensentscheid der Gutachterstelle nicht bekannt gegeben würden.