3.4. Der Beschuldigte verwies in seiner Eingabe vom 12. Februar 2025 im Wesentlichen auf die Begründung in der Einstellungsverfügung und brachte vor, dass aus der Beurteilung der FMH-Gutachterstelle hervorgehe, dass jegliche Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtsverletzung fehlten. Beim FMH-Gutachten handle es sich um ein taugliches Beweismittel. Der Qualitätsanspruch an die gutachterliche Beurteilung der FMH gelte auch dann, wenn diese zu einem Nichteintretensentscheid führe.