_ sei sukzessive jeglichen Beweiswerts entleert worden und eine erneute Beweiserhebung hierüber habe sich als obsolet erwiesen. Es habe sich vielmehr der Schluss aufgedrängt, der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe die vorliegende Strafuntersuchung und die parallel geführte Strafuntersuchung [...] (angeblicher Behandlungsfehler im Jahr 2017) (auch) aus eigennützigen pekuniären Motiven angestossen und sich dabei eines ihm gefälligen Parteigutachters bedient, welcher sich aufgrund dieser nicht-objektiven Gutachtertätigkeit letztlich zum Austritt aus der H._____ gezwungen gesehen habe. -9-