3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entgegnete, der Beschwerdeführer stelle den Ablauf der Strafuntersuchung falsch dar. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe sich die Verdachtslage aufgrund der vom Beschuldigten zusätzlich eingereichten zahlreichen Unterlagen grundlegend verändert. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die geplante Begutachtung durch einen neurochirurgischen Fachgutachter nicht willkürlich und in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgesagt. Das ursprünglich allein tatverdachtsbegründende Parteigutachten von Prof. Dr. med. D.__