Es gehe im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens der FMH-Gutachterstelle inhaltlich rein darum, eine Empfehlung für ein Begutachtungsverfahren abzugeben. Es handle sich um ein sog. "Empfehlungsschreiben" und sei damit für die Erstellung eines unabhängigen behördlichen Gutachtens mit Beweiswert bedeutungslos. Im Gegensatz dazu habe das Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ vollen Beweiswert. Schliesslich sei die Würdigung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach vom Vorliegen einer stillschweigenden Einwilligung auszugehen sei, falsch. Der Beschwerdeführer reichte mit Beschwerde u.a. den Kommentar von Prof. Dr. med. D.__