122-125 StGB (fahrlässige/vorsätzliche Körperverletzung), Art. 182 StPO (Fachgutachten) sowie des Grundsatzes "in dubio pro duriore" geltend. In Bezug auf das Fachgutachten machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, diesem komme kein Beweiswert zu, da es einerseits anonymisiert sei und der Autor nicht verifiziert werden könne und andererseits die medizinische Situation und die diversen Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschuldigten gar nicht thematisiere. Es gehe im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens der FMH-Gutachterstelle inhaltlich rein darum, eine Empfehlung für ein Begutachtungsverfahren abzugeben.