Diese Prüfung habe ergeben, dass aus medizinischer Sicht nicht genügend Anhaltspunkte für die angeblichen Sorgfaltspflichtsverletzungen gegeben gewesen seien. Weitere Ermittlungshandlungen wären angesichts der vorliegenden Umstände und der in wenigen Monaten eintretenden Verjährung aussichtslos und selbst im Falle einer späteren Anklageerhebung wäre mit an Sicherheit -8- grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem gerichtlichen Freispruch des Beschuldigten zu rechnen. Das Strafverfahren sei entsprechend einzustellen.