vom 12. Januar 2020, welches dieser gestützt auf die ihm vom Beschwerdeführer vorgelegten Patientenakten verfasst habe. Durch die vom Beschuldigten eingereichten Beweismittel sei erstellt, dass das Parteigutachten bereits in den Jahren 2021 bis 2022 im Rahmen des vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahrens vor der FMH-Gutachterstelle einer eingehenden fachlichen Prüfung unterzogen worden sei. Diese Prüfung habe ergeben, dass aus medizinischer Sicht nicht genügend Anhaltspunkte für die angeblichen Sorgfaltspflichtsverletzungen gegeben gewesen seien.