3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 9. Dezember 2024 die Einstellung der Strafuntersuchung, was sie im Wesentlichen damit begründete, dass sich den Akten zahlreiche Passagen betreffend Aufklärung und Einwilligung entnehmen liessen. Es sei vom Vorliegen einer Einwilligung bzw. zumindest einer stillschweigenden Einwilligung auszugehen. Betreffend die angeblichen Behandlungsfehler und unzureichende Nachsorge stütze der Beschwerdeführer seine Vorwürfe ausschliesslich auf das durch ihn selbst veranlasste Parteigutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom 12. Januar 2020, welches dieser gestützt auf die ihm vom Beschwerdeführer vorgelegten Patientenakten verfasst habe.