Vorliegend ist das Prozesshindernis der Verjährung weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch im Zeitpunkt des vorliegenden -6- Entscheids bereits eingetreten. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde zuzubilligen.