Die Verjährung ist ein Prozesshindernis i. S. v. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 319 StPO). Bei zweifelhafter Rechtslage hat allerdings nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über den Verjährungseintritt zu entscheiden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte. Eine Einstellung infolge Verjährung darf daher nur ergehen, wenn die Verjährung offensichtlich ist (BGE 146 IV 68 E. 2.1).